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Tipps Scheidung

I.) Vor der Scheidung
II.) Scheidungsfolgen
III.) Verfahrensdauer
IV.) Eheverträge / Scheidungsfolgenvereinbarungen




I.) Vor der Scheidung

Falls Sie sich mit den ersten Scheidungsgedanken beschäftigen und Vorabinformationen rund um das Thema Scheidung / Trennung benötigen, empfehlen wir Ihnen unsere Internetseite scheidungskompass.de. Dort finden Sie umfangreiche Hinweise und wertvolle Adressen für den Bezug von Informationen. Gerne können Sie uns unverbindlich und kostenlos für ein erstes Orientierungsgespräch unter der Telefonnummer 0221 / 1394026 anrufen.

Ab welchem Zeitpunkt kann ich mich scheiden lassen?
Um den Scheidungsantrag einzureichen, müssen die Ehegatten nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Jahr voneinander getrennt leben. Der Scheidungsantrag kann jedoch früher eingereicht werden. In der Regel vollzieht sich die Trennung - Voraussetzung der Scheidung - durch Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung / dem Haus. Eine kurze Zeit der Versöhnung wie zum Beispiel ein gemeinsamer Urlaub mit den Kindern unterbricht nicht die Frist für das Trennungsjahr.

Wichtig: Auf den Zeitpunkt der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es nicht an, es kommt alleine auf die tatsächliche Trennung an.

Muss für eine Trennung ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung / dem Haus ausziehen?
Nein. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens setzt voraus, dass man ein Jahr lang "getrennt von Tisch und Bett" lebt. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung / dem gemeinsamen Haus möglich. In diesem Fall dürfen die Ehegatten keine wechselseitigen Versorgungsleistungen wie Waschen / Kochen füreinander erbringen.

Wichtig: In der Praxis fragt der Familienrichter / die Familienrichterin bei dem Scheidungstermin nicht nach den genaueren Umstände der "Trennung von Tisch und Bett". Regelmäßig möchte die Richterin / der Richter nur wissen, seit wann die Ehegatten getrennt leben, weiter wird in der Regel nicht nachgefragt.

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